Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen" >>


Zunächst muss überhaupt eine Handlung des Schädigers vorliegen. Unter Handlung ist ein willensgetragenes Verhalten zu verstehen. Es scheiden also aus Reflexhandlung, Handlungen unter absolutem Zwang (bei einer Gasthausrauferei in Niederbayern ergreift der Xaver den unbeteiligten Kurgast Müller und schlägt ihn dem Sepp um die Ohren, der nun von Müller Schadensersatz verlangt), Traumhandlungen (Traumwandler), Hypnosehandlungen und dergleichen.

Besteht eine - gesetzliche oder vertragliche - Rechtspflicht zum Handeln, erfüllt auch "unerlaubtes Unterlassen" den Handlungsbegriff der §§ 823 ff. BGB.


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