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Zunächst muss überhaupt eine Handlung des Schädigers
vorliegen. Unter Handlung ist ein willensgetragenes Verhalten zu verstehen.
Es scheiden also aus Reflexhandlung, Handlungen unter absolutem Zwang (bei
einer Gasthausrauferei in Niederbayern ergreift der Xaver den unbeteiligten
Kurgast Müller und schlägt ihn dem Sepp um die Ohren, der nun
von Müller Schadensersatz verlangt), Traumhandlungen (Traumwandler),
Hypnosehandlungen und dergleichen.
Besteht eine - gesetzliche oder vertragliche - Rechtspflicht zum Handeln, erfüllt auch "unerlaubtes Unterlassen" den Handlungsbegriff der §§ 823 ff. BGB.
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